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Falls Sie eine Schätzung beantragen möchten, finden Sie hier weitere Informationen zum Ablauf.

Was wird vom Ortsgericht geschätzt?

Das Ortsgericht Langenselbold ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die unabhängige amtliche Wertschätzung von Immobilien durchzuführen.

Hierzu zählen

unbebaute und bebaute Grundstücke

Rechte und Nutzungen an einem Grundstück

Eigentumswohnungen

Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind

Schäden an einem Grundstück und an den Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind.



Diese müssen im Bezirk des Ortsgerichts Langenselbold, also innerhalb der Gemarkung der Stadt Langenselbold, liegen.

Wer darf die Schätzung beantragen?

Beantragen darf die Schätzung jeder Eigentümer/Miteigentümer der Immobilie.

Sofern ein Dritter (z.B. ein Kaufinteressent) einen Antrag stellt, muss eine Einverständniserklärung des Eigentümers beigefügt werden.

Wie wird eine Schätzung beantragt?

Zunächst ein schriftlicher formloser Antrag (bitte im DIN A 4-Format) an das Ortsgericht Langenselbold. Bitte schreiben Sie klar und deutlich und geben Ihren genauen Absender sowie Ihre Telefonnummer/n an, unter der Sie erreichbar sind.

Einen Musterantrag finden Sie in der Rubrik Formulare.

Welche Anlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

1.a) Aktueller Grundbuchauszug

Es muss sich um den Grundbuchauszug (incl. Bestandsverzeichnis, Abteilung I und II) handeln.

Bitte beachten Sie: Eine Grundbuchnachricht, in welcher nur Änderungen erwähnt sind, genügt nicht.

Sollten Sie keinen aktuellen Grundbuchauszug mehr in Ihren Unterlagen haben, so können Sie diesen beim Amtsgericht Hanau (Grundbuchamt) beantragen. Einen Musterantrag finden Sie in der Rubrik Formulare.
Das zuständige Amtsgericht Hanau wird Ihnen in wenigen Tagen nach Antragstellung den Grundbuchauszug per Post zusenden.

1.b) Aufteilungsplan

Sofern im Grundbuchauszug ein Aufteilungsplan erwähnt ist, muss auch eine Kopie von diesem Aufteilungsplan beigefügt werden. Nur mit diesem Aufteilungsplan ist eine verbindliche Schätzung aller zugehörigen Gebäudeteile möglich.

2.) Letzter Einheitswertbescheid

Dieser wird vom Finanzamt Hanau erstellt und ist in der Regel einige Jahre alt. Es ist der letzte Bescheid, der aktuell gültig ist, beizufügen.

3.) Letzter Bescheid der Brandversicherung

Dieser ist von Ihrer Brandversicherung ausgestellt, bei der Ihr Objekt versichert ist. Darin sind die Brandversicherungswerte (nach dem Stand des Jahres 1914) für das Schätzungsobjekt angegeben.
Bitte beachten Sie: Die einfache Jahresrechnung genügt nicht; darin sind keine Werte angegeben.

Wie wird der Termin vereinbart?

Nachdem alle Unterlagen vollständig beim Ortsgericht vorliegen, wird ein gemeinsamer Termin mit Ihnen vereinbart.

Die Schätzung wird von drei Personen des Ortsgerichts vorgenommen. Alle Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte, nehmen ihre Aufgaben als neutrale und unabhängige Amtspersonen wahr. Sie unterliegen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Schweigepflicht.

Das Ortsgericht wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen für Sie passenden Termin vor Ort zu finden.

Je nachdem, wie viele weitere Anträge vorliegen, dauert es ca. zwei bis vier Wochen bis ein Ortstermin stattfindet.

Was passiert beim Ortstermin?

Die Ortsgerichtsmitglieder kommen zu Ihnen und besichtigen das zu schätzende Objekt.
Es wird vermessen und anschließend erfolgt eine kurze Besichtigung. Dieser Termin dauert insgesamt ca. eine Stunde (je nach Größe des Objekts).
Sollten Wohnungen vermietet sein, so informieren Sie bitte Ihre Mieter über den Ortstermin, damit die Wohnungen kurz betreten werden können.

Nach dem Schätzungstermin erhalten Sie eine amtliche Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Langenselbold übersandt.

Was kostet die Schätzung?

Es wird eine -moderate- Gebühr erhoben. Diese ist in der Gebührenordnung für Ortsgerichte festgelegt und abhängig vom gesamten Wert der Schätzung.

Beispiele: Bei einem geschätzten Gesamtwert von 250.000 Euro betragen die Kosten ca. 240 Euro; bei 500.000 Euro ca. 450 Euro.

Die Kosten sind von dem Antragsteller zu zahlen.


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