Keine Benachteiligung für Behinderte

Überprüfung der bestehenden hessischen Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 3 GG

Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden - aus Frauensicht


Angeschoben durch Staatssekretär Winfried Seif des Hessischen Sozialministeriums sind seit Herbst 2001 alle Ministerien und ihre Ressorts aufgefordert, die Gesetze und Verordnungen des Landes Hessens zu durchforsten.
Gesucht werden Passagen, die behinderte Menschen benachteiligen. Aufgefordert sind natürlich auch die Behindertenverbände und Interessenvertretungen behinderter Frauen, sich die Gesetze und Verordnungen anzuschauen.

Vom Hessischen Koordinationsbüro für behinderte Frauen hat Martina Puschke Anmerkungen für 40 Gesetze und Verordnungen herausgefiltert. Dabei sind noch nicht einmal alle Ministerien berücksichtigt, denn einige Ministerien, darunter auch das Kultusministerium halten sich bislang vornehm zurück.

In einem Punkt sich die Behindertenverbände in Hessen einig: Diese Gesetzesüberprüfung reicht nicht aus! Die hessische Landesregierung wird nicht drum herum kommen, ein eigenständiges Landesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen auf den Tisch zu legen!


Stellungnahme zum Hessischen Ministerium der Justiz

§ 4 OGG - Zusammensetzung der Ortsgerichte

Um einen angemessenen Frauenanteil (behinderter und nichtbehinderter Frauen) zu gewährleisten, schlagen wir vor, fest zu legen, dass die Ortsgerichte gemessen am Frauenanteil der zugelassenen Rechtsanwälte und –anwältinnen bzw. Notaren im Bezirk des Ortsgerichts besetzt sein müssen.


Zur Verdeutlichung der Intention der Stellungnahme, wird ein weiterer Passus dokumentiert, der auch die Tätigkeit der Ortsgerichte betrifft:

Hessisches Schiedsamtsgesetz vom 23. März 1994

Vorab zur Anmerkung des HMJ bzgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2:
Unter der Frage: Sind behinderte Menschen durch die Regelungen betroffen, schätzt das Referat II/7, dass behinderte Menschen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen, unmittelbar betroffen sind. Änderungsbedarf sieht das Referat im Ergebnis nicht. Angedacht ist jedoch, behinderte Menschen mit Körperbehinderung auszuschließen, da für sie Ortsbesichtigungen im Gelände (mit Hecken und Gestrüpp) nicht zumutbar seien.

Von einer entsprechenden Überlegung zur Änderung ist abzusehen, da hierdurch eine zusätzliche Gruppe behinderter Menschen benachteiligt würde. Die Praxis zeigt, dass es durchaus Richter und Richterinnen gibt, welche im Rollstuhl sitzen oder blind sind. Mit Hilfe von Assistenzpersonen können auch sie Ortsbesichtigungen vornehmen.

§ 15 - Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt, mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten die fremde Sprache beherrschen.

Um gehörlose Frauen und Männer nicht zu benachteiligen, muss hier die Gebärdensprache genannt werden, welche mit In-Kraft-Treten des BGG als eigenständige Sprache anerkannt ist.

§ 18 - Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

Voraussetzung für das Erscheinen mobilitätsbehinderter Menschen ist das Tagen des Schiedsgerichts in barrierefreien Räumen. Entsprechend müssen Schiedsgerichte in zugänglichen Räumen tagen.
Wir schlagen vor, zu prüfen, ob hier ein entsprechender Zusatz eingefügt werden muss.